Ein Nebenjob während der Ausbildung ist für viele Auszubildende eine attraktive Möglichkeit, das eigene Einkommen aufzubessern oder zusätzliche Erfahrungen zu sammeln. Grundsätzlich ist ein Nebenjob auch erlaubt, allerdings müssen dabei einige wichtige Regeln beachtet werden. An erster Stelle steht immer die Ausbildung selbst. Das bedeutet, dass der Nebenjob die Leistungsfähigkeit im Betrieb oder in der Berufsschule nicht beeinträchtigen darf. Wer durch zusätzliche Arbeit dauerhaft müde ist oder schlechtere Leistungen erbringt, riskiert Probleme mit dem Ausbildungsbetrieb.
In den meisten Fällen ist es außerdem notwendig, den Arbeitgeber über den Nebenjob zu informieren und sich dessen Zustimmung einzuholen. Häufig ist diese Pflicht sogar im Ausbildungsvertrag festgehalten. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, ob und wo der Auszubildende noch arbeitet, insbesondere um sicherzustellen, dass es keine Überschneidungen bei den Arbeitszeiten oder Interessenkonflikte gibt. So ist zum Beispiel eine Nebentätigkeit bei einem direkten Konkurrenzunternehmen in der Regel nicht erlaubt.
Auch gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit spielen eine wichtige Rolle. Insgesamt darf die wöchentliche Arbeitszeit – also Ausbildung und Nebenjob zusammen – in der Regel 48 Stunden nicht überschreiten. Zudem müssen ausreichende Ruhezeiten eingehalten werden, meist mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitseinsätzen. Für minderjährige Auszubildende gelten noch strengere Regeln nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, das die maximale Arbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche begrenzt und Nebenjobs nur eingeschränkt zulässt.
Was die Art des Nebenjobs betrifft, sind viele Tätigkeiten grundsätzlich erlaubt, etwa ein Minijob im Einzelhandel oder in der Gastronomie oder auch das Geben von Nachhilfe. Wichtig ist jedoch, dass die Tätigkeit weder die Gesundheit gefährdet noch gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder die Ausbildung beeinträchtigt.
Beim Verdienst entscheiden sich viele Auszubildende für einen sogenannten Minijob mit einem Einkommen von bis zu 538 Euro im Monat. Dieser ist in der Regel steuerfrei und es fallen meist keine Sozialabgaben an. Verdient man jedoch mehr, können Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung anfallen.
Auch im Nebenjob haben Auszubildende Rechte, beispielsweise Anspruch auf Urlaub und auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dennoch hat die Ausbildung immer Vorrang, etwa bei der Planung von Arbeitszeiten oder Urlaub.
Wer sich nicht an die Regeln hält und beispielsweise ohne Zustimmung des Arbeitgebers einen Nebenjob aufnimmt, muss mit Konsequenzen rechnen. Diese können von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses reichen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Nebenjob während der Ausbildung durchaus möglich ist und viele Vorteile bieten kann. Voraussetzung ist jedoch, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und die Ausbildung weiterhin im Mittelpunkt steht.

